Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz
1. Geltungsbereich
a) Die Erbringung von Leistungen und die Vermietung von Geräten oder Bühnen durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz an Veranstalter, professionelle Anwender/Wiedervermieter und Endverbraucher, nachfolgend „Veranstalter/Mieter“ genannt, erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
b) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere Geschäfts-, Miet-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Veranstalters/Mieters, werden nur durch eine schriftliche Bestätigung von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz wirksam. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebote, Vertragsinhalt
a) Alle Angebote sind freibleibend. Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, das schriftliche Angebot von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen oder der Homepage enthaltenen Angaben stellen nur eine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar, wenn sie als solche seitens MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
b) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, erlangen erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
3. Vermietung
a) Die vertragliche Mietzeit wird in vollen Tagen berechnet; angebrochene Tage werden auf volle Tage aufgerundet.
b) Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab Versendung oder Beginn der Anlieferung durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz. Es endet mit der Rückgabe/Übergabe der Mietsache an MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz oder Ende der Rücklieferung. Transportzeiten gelten als Mietzeit.
c) Überschreitet der Veranstalter/Mieter die vereinbarte Mietzeit durch verspätete Rückgabe, verlängert sich die Mietzeit nicht; § 545 BGB ist ausgeschlossen. Der Veranstalter/Mieter zahlt für die Verlängerungszeit die vereinbarte Miete weiter; die Forderung des Ersatzes weitergehender Schäden seitens MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
d) Verzögerungen von Auslieferungs- oder Rücknahmeterminen, die außerhalb des Einflussbereiches von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz liegen, begründen keine Haftung.
e) Die Miete ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Mietobjekts in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, die Nichtnutzung beruht auf einem Mangel, den MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz zu vertreten hat.
f) Der Veranstalter/Mieter stellt sicher und garantiert, dass die Anlieferung der Mietobjekte zum Veranstaltungsort bzw. Abholung der Mietobjekte vom Veranstaltungsort zu den festgelegten Zeiten ohne Behinderungen zügig erfolgen kann.
4. Eigentum
a) Die Mietobjekte verbleiben im alleinigen Eigentum von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz.
b) Eine Überlassung der Mietobjekte an Dritte ist ohne ausdrückliche und schriftliche Einwilligung von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz unzulässig.
c) Jeder Verstoß berechtigt MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und zur Rücknahme der Mietobjekte, die der Veranstalter/Mieter dann aus verbotener Eigenmacht besitzt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietobjekte hat der Veranstalter/Mieter MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz unverzüglich zu unterrichten und alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, den Zugriff zu beenden. Abwehrkosten der MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz trägt der Veranstalter/Mieter. Gleiches gilt auch für den Schaden und entgangen Gewinn, der MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz durch Ausfall der Mietobjekte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Veranstalter/Mieter entsteht.
5. Pflichten des Veranstalters/Mieters
a) Die Mietobjekte entsprechen allen geltenden Sicherheitsbestimmungen. Der Veranstalter/Mieter achtet auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Für die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit ist allein der Veranstalter/Mieter verantwortlich, soweit diese nicht Gegenstand der allgemeinen technischen Zulassung der Mietobjekte sind. Der Veranstalter/Mieter trägt auch alle dafür anfallenden Kosten.
b) Mit dem Gefahrübergang auf den Veranstalter/Mieter (Übergabe/Anlieferung) übernimmt dieser die uneingeschränkte Haftung für die Mietobjekte; diese Haftung endet frühestens mit der Rücknahme der Mietobjekte durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz.
c) Der Veranstalter/Mieter hat die Mietobjekte bei Übergabe/Anlieferung fachmännisch zu untersuchen und auf einwandfreien Zustand, ordnungsmäßige Funktion, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Rügen sind unverzüglich vorzubringen; ohne diese gelten die Mietobjekte als vollzählig/vollständig und in einwandfreiem Zustand übernommen. Während der Mietdauer auftretende Störungen oder Mängel sind MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz unverzüglich nach Auftreten bzw. Entdeckung anzuzeigen.
d) Der Veranstalter/Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten und gewährleistet die Beachtung und Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften während der Mietdauer. Der Betrieb des Mietgegenstands darf nur durch ausreichend versierte Personen erfolgen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherstellen können. Der Veranstalter/Mieter stellt MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine vom Veranstalter/Mieter zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die Mietobjekte frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz aus einem schuldhaften Verstoß des Veranstalters/Mieters gegen die Erfüllung örtlicher Auflagen oder die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der Mietobjekte in der Öffentlichkeit entstehen.
e) Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen und es ausschließlich in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Bei Veranstaltungen mit Unterbrechungen (insbesondere der Nacht zwischen mehreren Veranstaltungstagen) hat der Veranstalter/Mieter eine professionelle Sicherung (Bewachung) der Mietobjekte gegen Diebstahl und Beschädigung vorzunehmen und auf Anforderung durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz zu belegen, auch wiederholt. Ist oder wird bei mehrtägigen Veranstaltungen wegen fehlender Absicherung ein Ab- und Aufbau der technischen Ausrüstung und Mietobjekte durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz erforderlich, trägt der Veranstalter/Mieter die Kosten des Ab- und Wiederaufbaus.
f) Der Veranstalter/Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz Reparaturen oder Änderungen an den Mietobjekten vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert an den Mietobjekten zu belassen.
g) Die Mietobjekte sind im gleichen Zustand an MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz zurückzugeben, in dem sie übergeben/angeliefert wurden. Soweit erforderlich, sorgt der Veranstalter/Mieter für die Reinigung der Mietobjekte. Die Rücknahme der Mietobjekte bedeutet nicht die Erklärung durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz, dass die Mietobjekte mangelfrei zurückgegeben worden wären; eine solche Erklärung setzt stets eine eingehende Prüfung voraus.
h) MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Mietobjekte jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Veranstalter/Mieter zu überprüfen. Festgestellte Missstände und Verstöße gegen diese Geschäftsbedingungen sind durch den Veranstalter/Mieter unverzüglich zu beseitigen; erfolgt dies nicht, ist MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz berechtigt (aber nicht verpflichtet), das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, die Mietobjekte wieder in Besitz zu nehmen, und die Kosten für alle Handlungen dem Veranstalter/Mieter zu berechnen, die dadurch entstanden sind, dass dieser seine Pflichten aus dem Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt hat.
6. Mängel und Haftung
a) Der Veranstalter/Mieter hat für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die neben MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz auch alle von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz erbrachten Leistungen, Mietobjekte einbezieht. Die Versicherung ist auf Anforderung durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz nachzuweisen, auch wiederholt.
b) Mängel am Mietobjekt sind unverzüglich anzuzeigen; möchte der Veranstalter/Mieter weitergehende Rechte aus einem Mangel geltend machen, ist eine mündliche Anzeige unverzüglich aus Beweisgründen schriftlich (mindestens in Textform) zu wiederholen.
c) Zeigt ein Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass der Veranstalter/Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft. MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz hat das Recht, dem Veranstalter/Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
d) Eine Haftung durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz wegen eines Mangels am Mietobjekt, wegen Verzugs bei der Beseitigung eines Mangels, sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen für unmittelbare oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind die Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz oder Verletzung des Körpers oder des Lebens. Im Falle einer Schadensersatzhaftung ist die Haftung von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz fällt Vorsatz zur Last. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz.
7. Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung/Miete für die Erfüllung von Leistungen oder Überlassung von Mietobjekten inkl. Zubehör bestimmt sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich ein anderer Preis vereinbart wird.
b) Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der im Moment der Zahlung gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
c) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und binnen 14 Tagen ohne Abzüge zu zahlen. Skontovereinbarungen oder andere Zahlungsziele müssen zur Gültigkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Verzugszinsen sind in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. vereinbart; weitere Schadensersatz (auch Mahnkosten etc.) bleibt vorbehalten.
d)Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Veranstalters/Mieters nicht mitgeliefert oder durch den Veranstalter/Mieter nicht genutzt werden.
e) Transport- und Transportnebenkosten (insbesondere Maut, Zollabwicklung o.ä.) trägt der Veranstalter/Mieter.
f) Die Zahlung erfolgt in der vereinbarten Zahlungsweise; ist keine Weise ausdrücklich vereinbart, gilt Vorkasse als vereinbart. Zwischenrechnungen können bei längeren Mietzeiten durch MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz gelegt werden.
g) Kündigt der Veranstalter/Mieter vor Übergabe/Auslieferung den Vertrag ganz oder teilweise, ohne dass MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz dies zu vertreten hat, gelten folgende Stornoregelungen für entfallene Leistungen:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn — 30% der vereinbarten Summe
- 59 Tage bis 30 Tage vor Mietbeginn — 50% der vereinbarten Summe
- 29 Tage bis 1 Tag vor Mietbeginn — 70% der vereinbarten Summe
- weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn — 100% der vereinbarten Summe
h) Für MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz besteht ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wenn sich wegen äußerer Einflüsse kurz vor oder während der Veranstaltung Gründe ergeben sollten, welche die technischen Anlagen oder Mietobjekte in Mitleidenschaft ziehen oder zerstören könnten (insbes. Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen, Starkwetterereignisse, wobei ein ernsthaftes Drohen ausreicht), oder wenn der Veranstalter/Mieter nicht in einem ausreichendem Maße für eine Absicherung (Versicherung, Bewachung) sorgt. MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz kann in diesem Fall die vereinbarte Summe verlangen unter Anrechnung anderer Umsätze oder ersparter Aufwendungen; jene werden mit einem Abzug von 25 % der Vertragssumme pauschaliert vereinbart, wobei dem Veranstalter/Mieter der Beweis eines höheren Abzugs offensteht.
i) MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz haftet in einem solchen Fall nicht für Nachteile, die der Veranstalter/Mieter oder Dritte erleiden; dieser stellt MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei.
j) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Veranstalter/Mieter nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Veranstalter/Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen. Der Veranstalter/Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Sonstiges
a) Der Veranstalter/Mieter sorgt für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen (wie Bauabnahme, GEMA, IFPI etc.) und trägt die dafür anfallenden Kosten sowie alle sonstigen veranstaltungsbezogenen Abgaben (z.B. Vergnügungssteuern etc.).
b) Vom Beginn der Anlieferung bis zum Beginn des Rücktransports (also während der gesamten Veranstaltungszeit) muss eine vertretungsberechtigte Person des Veranstalters/Mieters als Verbindungsperson zur technischen Leitung von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz ständig erreichbar sein und auf Anforderung unverzüglich vor Ort zur Verfügung stehen.
c) Werden Übernachtungen vor, während oder nach der Veranstaltung für die Mitarbeiter oder Künstler von MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz erforderlich, trägt der Veranstalter/Mieter die dafür anfallenden Kosten für angemessene Unterbringung und Verpflegung. Angemessen an Verpflegung ist ab 6 Arbeitsstunden beim Auf- und Abbau mindestens eine sättigende, ausgewogene Mahlzeit sowie nicht-alkoholische Getränken und Kaffee; ab 12 Arbeitsstunden sind zwei Mahlzeiten zu stellen. Mitarbeiter, die die Veranstaltung betreuen, nehmen grundsätzlich am Veranstaltungscatering teil, es sei denn, es wird ein gesondertes Crewcatering gestellt. Zugang zu WC-Anlagen ist bei Auf- und Abbauarbeiten jederzeit kundenseits sicherzustellen.
9. Schlussbestimmungen
a) Der Veranstalter/Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden; MP-Music Veranstaltungstechnik Manuel Pütz wahrt selbstverständlich alle Vorgaben des Datenschutzes (DSGVO etc.)
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Übergabeort. Der Gerichtsstand ist Euskirchen.
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